Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anmeldung
Die Anmeldung zu einer Veranstaltung erfolgt telefonisch oder schriftlich per Mail. Mit der Buchung einer Veranstaltung werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter.
2. Versicherung
Der staatlich geprüfte Berg- Skiführer verfügt über eine umfassende Haftpflichtversicherung. Im Übrigen ist der Teilnehmer durch den Veranstalter nicht versichert. Daher wird empfohlen, selbst für eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung zu sorgen.
3. Rücktritt durch den Kunden
Der Teilnehmer hat das Recht, jederzeit schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abmeldung bis spätestens 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn entstehen keine Kosten. Bei späterem Rücktritt entstehen folgende Stornokosten:
- Stornierung 30 bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40% des Veranstaltungspreises
- Stornierung 19 bis 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70% des Veranstaltungspreises
- ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100% der Veranstaltungskosten
Eventuelle Stornokosten von Hotels bzw. Hütten sind durch den Teilnehmer zu tragen. Ich empfehle Ihnen gegen dieses Risiko eine Rücktrittsversicherung abzuschließen.
4. Mangelnde Voraussetzungen
Die in den Programmen angegebenen Voraussetzungen müssen vom Teilnehmer erfüllt werden. Erfüllt ein Teilnehmer diese Voraussetzungen nicht, ist der Bergführer berechtigt, ihn ganz oder teilweise vom Programm auszuschließen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Trotz bester Tourenplanung und Führung kann der Veranstalter keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen der Programmziele oder Gipfel abgeben. Für nicht durchgeführte Touren auf Grund von Schlechtwetter, Sicherheitsgründen oder durch das Verschulden des Teilnehmers können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden..
5. Absage, Abbruch oder Änderung der Veranstaltung wegen sachlich gerechtfertigter Umstände
Falls eine Veranstaltung wegen sachlich gerechtfertigter Umstände, etwa aus Sicherheitsgründen (z.B. Stein- oder Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge, schlechte Wetterverhältnisse o.ä.) oder wegen eines Teilnehmers (sei es schuldhaft, etwa durch schuldhafte Gefährdung der restlichen Teilnehmer, oder aber ohne Verschulden, etwa aufgrund gesundheitlicher Probleme oder mangelnder Fähigkeiten), abgesagt wird oder sonst unterbleibt oder abgebrochen oder abgeändert wird, können weder der Gast noch ein sonstiger Teilnehmer daraus Ersatzansprüche gegen den Bergführer geltend machen. Insbesondere können sie das Honorar nicht zurückfordern. Aufgrund der Abhängigkeit insbesondere von Wetterlagen und anderen durch den Bergführer nicht beeinflussbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Tourenverlauf somit nicht garantiert werden. Der Bergführer weist darauf hin, dass durch den Bergführer nicht beeinflussbare und die Veranstaltung beeinträchtigende oder gefährdende Umstände (v.a. schlechtes Wetter, Lawinengefahr, Stein- oder Eisschlag) in der Natur der vom Gast gebuchten Veranstaltung liegen und es daher nicht ungewöhnlich ist, dass das Veranstaltungsprogramm dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt oder zumindest beeinflusst wird. Dieses Risiko nimmt der Gast mit der Buchung in Kauf, und zwar auch im Namen der übrigen Teilnehmer.
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5a.Der Bergführer kann das Veranstaltungsprogramm wegen sachlich gerechtfertigter Umstände jederzeit abbrechen, absagen, abändern, einschränken oder erweitern, ohne seinen Honoraranspruch zu verlieren. Solche Umstände sind zum Beispiel körperliche oder gesundheitliche Probleme (auch nur) eines Teilnehmers, etwa als Folge einer zu langsamen Akklimatisation an die Höhe, mangelnder Kondition, eines Sturzes oder einer sonstigen Verletzung oder Erkrankung, mangelnde Fähigkeiten (auch nur) eines Teilnehmers nach begründeter Einschätzung durch den Bergführer, gravierendes Fehlverhalten (auch nur) eines Teilnehmers, etwa wenn ein Teilnehmer durch ungebührliches oder grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Veranstaltung nachhaltig stört oder andere gefährdet, schlechte Wetterlage, gefährliche Lawinenverhältnisse, Stein- oder Eisschlag, staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände sowie Naturkatastrophen, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse.
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5b.Nach geltendem Berg- und Schiführergesetz ist der Bergführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit zumindest eines Teilnehmers gefährdet erscheint, ohne dass ein Teilnehmer daraus Ersatzansprüche oder einen Anspruch auf Honorarrückerstattung ableiten könnte. Dabei hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Teilnehmer zu richten, alle Teilnehmer der Unternehmung teilen dasselbe Schicksal.
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5c.Der Bergführer weist auf Folgendes hin: Selbstverständlich steht dem Bergführer auch dann das volle Honorar und der Ersatz sämtlicher Spesen zu, wenn ein Teilnehmer dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleibt oder den plangemäßen Aufbruch zur Tour versäumt.
6. Haftung
Für Mängel bei der Durchführung der Veranstaltung haftet der Veranstalter maximal bis zur Höhe des vereinbarten Angebotspreises. Der Veranstalter haftet nicht für Nachteile und Schäden jeglicher Art, wenn diese ohne Verschulden des Veranstalters oder einer Hilfsperson des Veranstalters verursacht worden sind.
7. Bergsport und Risiko
Wie in vielen Bereichen des Lebens besteht beim Bergsport selbst bei aller Sorgfalt und Umsicht ein gewisses, nie völlig ausschaltbares Restrisiko. Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt in Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko. Bei Unglücksfällen, Schäden, Verlusten oder sonstigen Unregelmäßigkeiten kann keine Haftung übernommen werden. Ein erhebliches Maß an Umsicht und Selbstständigkeit wird selbst beim alpinistischen Anfänger vorausgesetzt.
8. Garantie
Trotz bester Tourenplanung und Führung kann der Veranstalter keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen der Programmziele oder Gipfel abgeben. Der Bergführer entscheidet alleine über die Durchführung oder den Abbruch einer Veranstaltung.
9. Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro.
10. Bezahlung
Die Bezahlung erfolgt nach der erbrachten Leistung in bar oder auf das Konto des Veranstalters. Bezahlungen mittels Bankomat- oder Kreditkarte sind nicht möglich.
11. Leihausrüstung
Bei Verlust oder Beschädigungen von Leihmaterial durch den Teilnehmer wird ihm der entstandene Schaden in Rechnung gestellt. Das Leihmaterial wird laufend auf einwandfreie Funktionsfähigkeit überprüft. Für Unfälle aufgrund von nicht erkennbaren Mängeln am Material kann der Veranstalter nicht haftbar gemacht werden.
12. Bildmaterial
Der Veranstalter ist berechtigt, das während der Veranstaltung entstandene Bild- und Videomaterial für jegliche Werbezwecke zu verwenden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und überträgt dem Veranstalter das Recht, dieses Bildmaterial kostenlos und ohne jegliche Art von Ansprüchen verwenden zu dürfen.
13. Veranstalter
Veranstalter ist Christian Leitinger, mit Sitz in Turnau, Österreich.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es wird österreichisches Recht vereinbart, so dass der Vertrag per Rechtswahl österreichischem Recht unterliegt. Gerichtsstand ist Bruck an der Mur.